Der Behindertenparkplatz: Barrierefreiheit im Verkehr

Ausschnitt: Ein Behindertenparkplatz ist wichtig, um Mobilität zu ermöglichen. Alle wichtigen Infos zum Ausweis und Unterschiede zum blauen Parkausweis.

Der Behindertenparkplatz: Barrierefreiheit im Verkehr

Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehr ist ein wichtiges Thema, um die Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Der öffentliche Verkehr spielt eine entscheidende Rolle bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Inanspruchnahme von Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie der allgemeinen Mobilität. Hierzu gehören vor allem ausgewiesene Behindertenparkplätze. Behindertenparkplätze sind enorm wichtig, um Menschen mit Behinderungen an alltäglichen Aktivitäten teilhaben zu lassen.

Viele Menschen mit Behinderungen sind auf ihre Autos angewiesen, um zur Arbeit, zur Schule oder zu medizinischen Terminen zu kommen. Behindertenparkplätze stellen sicher, dass auch diese Menschen in der Lage sind sicher und bequem zu parken, insbesondere wenn sie öffentliche Einrichtungen oder Geschäfte besuchen. Die Gesetzmäßigkeiten hierzu werden durch das BTHG (Bundesteilhabegesetz) geregelt. Im Jahr 2017 in Kraft getreten, hat das BTHG zum Ziel die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu verbessern und ihre Rechte zu stärken. Das BTHG ist somit ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland 2009 ratifiziert hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass behindertengerechte Parkplätze nur von Personen genutzt werden dürfen, die einen gültigen Behindertenparkausweis vorweisen können. Beim Parken mit Schwerbehindertenausweis ist zudem relevant, ob auch zusätzlich ein blauer EU-Parkausweis vorliegt. Die Parkausweise werden in der Regel von staatlichen Stellen oder Gesundheitsbehörden ausgestellt und müssen beim Parken in einem Behindertenparkplatz sichtbar im Auto ausgelegt werden.

Behindertenparkplätze sind somit eine wichtige Ressource für Menschen mit Behinderungen. Sie ermöglichen behinderten Menschen öffentliche Einrichtungen und Geschäfte zu besuchen, ohne lange Strecken hierfür aufwenden zu müssen und ohne sich zusätzlichen Belastungen oder möglichen Gefahren auszusetzen.

Der Behindertenparkausweis

Das Auslegen eines Behindertenausweises ist in keinem Fall ausreichend. Sie benötigen einen ausgewiesenen Behindertenparkausweis, der durch örtliche Gemeinden oder der Stadtverwaltung Ihres Wohnbezirkes ausgestellt wird. Zuständige Behörden arbeiten hier oftmals von Stadt zu Stadt unterschiedlich, daher empfehlen wir Ihnen sich vorab bei ihrer ortsbefindlichen Kommune oder der Stadtverwaltung zu informieren. Je nach Region kann hier sogar das Ordnungsamt für die Beantragung des Ausweises zuständig sein.

Für die Beantragung benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:

  • Einen Schwerbehindertenausweis oder andere Nachweise, die alle Voraussetzungen für einen Behindertenparkplatz rechtfertigen.
  • Den von Ihrer Antragstelle vorgegebenen Antrag, der vorab ausgefüllt werden muss.
  • Im Falle der Beantragung eines blauen Parkausweises (Rollstuhl), ein aktuelles Lichtbild des Antragstellers.
  • Im Falle der Antragsstellung durch einen Dritten, eine entsprechende Bevollmächtigung.

Die Beantragung eines Behindertenparkausweises ist kostenlos. Nach Erhalt des Parkausweises ist auf die jeweilige Gültigkeit des Zeitraumes zu achten, die je nach Behindertengrad unterschiedlich ausfallen kann und vor Ablauf rechtzeitig wieder erneuert werden sollte.

Die Nutzung eines Behindertenparkausweises

Der Inhaber eines Behindertenparkausweises muss nicht selbst fahren und ist oftmals nur als Beifahrer anwesend. Die rechtlichen Bedingungen, die der Ausweis an dieser Stelle gewährt, sind auch durch die vorhandene Begleitperson voll zulässig. Krankenfahrten und Wartezeiten sind hierbei eingeschlossen, sofern die notwendige Ausweispflicht hierfür auch eingehalten wird.

Ausgeschlossen und verboten ist die Nutzung des Ausweises durch Dritte, welche die Begleitung eines Menschen mit Mobilitätseinschränkungen gegenwärtig nicht vollziehen oder nachweisen können. Hier können dann auch durchaus hohe Bußgelder entstehen.

Farbliche Definition und Unterschiede zu Behindertenparkausweisen

Der blaue Parkausweis

Einzugs- und Nutzungsgebiet:  Europaweit

Merkzeichen: aG

Vor allem gekennzeichnete Behindertenparkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol, sowie alle weiteren Behindertenparkplätze im übrigen Sinn.

Zuteilungsberechtigt sind hierbei Menschen, die als außergewöhnlich gehbehindert gelten (fehlende Gliedmaße, neurologische Störungen oder andere) oder blind sind.

Der orangene Parkausweis

Gekennzeichnete Behindertenparkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol dürfen NICHT genutzt werden! Er gilt nur für Bereiche, die eine Parkerleichterung im übrigen Sinne darstellen und kennzeichnen. Im genannten Fall trifft das auf alle Bereiche zu, die nicht mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind. Beachten Sie hierbei trotz allem jegliche schriftlichen Hinweise des ausgezeichneten Behindertenparkplatzes.

Eingetragenes Merkzeichen im Behindertenausweis

Die Definition des Merkzeichens “aG” in einem Behindertenausweis beschreibt behinderte Personen, die dauerhaft und erheblich in ihrer Fortbewegungsfähigkeit eingeschränkt sind und auf die Benutzung eines Rollstuhls oder ähnlicher Hilfsmittel angewiesen sind. Hierzu gehören auch krebserkrankte Menschen sowie ältere und pflegebedürftige Menschen, die nur wenige Schritte laufen können. So hat es das Sozialgericht Bremen unter dem Aktenzeichen §20 SB Schwerbehindertenausweisesrecht (SchwbAwV) festgelegt und entschieden. 

Mit der Eintragung des Merkzeichens “aG” im Schwerbehindertenausweis kann die betroffene Person bestimmte Vorteile in Anspruch nehmen, wie z.B. den Anspruch auf bestimmte Parkplätze und andere Erleichterungen im öffentlichen Verkehr. Die genauen Regelungen variieren je nach Bundesland und Kommune.

Alle weiteren Merkzeichen definieren dann in Folge die orange gekennzeichneten Parkausweise.

Hierzu gehören die Kennzeichnungen:  

G (Gehbehinderung, Gehörlosigkeit), B (Blindheit, Begleitperson) mit dem Grad der Behinderung (ab 50 bis 70 GdB)

Für eine exakte Einstufung und Beschreibung von Behinderungen empfehlen wir Ihnen, sich an die offiziellen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Deutschland zu halten. Die Publikation “Versorgungsmedizinische Grundsätze” (VMG) ermöglicht eine umfassende und standardisierte Bewertung von Beeinträchtigungen und Erkrankungen in Bezug auf den Grad der Behinderung.

Die VMG sind online verfügbar und können auf der Website des BMAS heruntergeladen werden. Dort finden Sie eine Liste von Erkrankungen und Behinderungen, die im Rahmen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bewertet werden, sowie eine Beschreibung der Kriterien für Behinderungen aller Art.

Bitte beachten Sie, dass eine genaue Einstufung des GdB aufgrund der individuellen Umstände und der spezifischen Beeinträchtigungen einer Person von einem qualifizierten Arzt oder Gutachter vorgenommen werden sollte. Die VMG dienen als Richtlinie und Grundlage für die Bewertung von Beeinträchtigungen, können aber keine individuelle medizinische Beratung oder Bewertung ersetzen.

Behindertenparkplatz: Sonderregelungen

Behindertenparkplätze sind speziell gekennzeichnete Parkplätze, die für Menschen mit Behinderungen reserviert sind. Diese Parkplätze sind in der Regel breiter als normale Parkplätze und sind in der Nähe von Gebäuden oder Einrichtungen platziert, um den barrierefreien Zugang zu ermöglichen.

Logisch erscheint, dass ein Behindertenparkausweis zum Parken auf einem regulärem Behindertenparkplatz berechtigt. Allerdings bestehen Sonderregelungen, die häufig unbekannt sind.  Die wichtigsten Sonderregelungen im Überblick:

 

  • In einem eingeschränkten Halteverbot darf bis zu 3 Stunden geparkt werden, sofern der Behindertenparkausweis und eine Parkscheibe am Fahrzeug gut sichtbar angebracht werden.
  • Auf öffentlichen Parkplätzen, die Gebühren entheben, darf ohne Gebühr zeitlich begrenzt geparkt werden (Parkuhren und Parkscheinautomaten).
  • Auf Halteverbotstrecken darf längere Zeit geparkt werden.
  • Anwohnerparkplätze dürfen ebenfalls für 3 Stunden genutzt werden. Das Auslegen der zusätzlichen Parkscheibe ist hierbei ebenfalls notwendig, der Behindertenparkausweis allein reicht nicht aus.
  • Verkehrsberuhigte Bereiche dürfen ebenfalls genutzt werden (auch außerhalb vorhandener Markierungen), sofern der übrige fließende Verkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird.
  • Fußgängerzonen mit Berechtigung zum gewerblichen Be- und Entladen dürfen ebenfalls zum Be- und Entladen genutzt werden.
  • Parken innerhalb eines Zonenhalteverbots (mit Parkerlaubnis) über die angegebene Dauer hinaus.

Bei Parkplätzen die eine zeitlich begrenzte Dauer ausweisen, gilt immer das sichtbare Anbringen der Parkscheibe in Kombination mit dem vorhandenen Behindertenparkausweis. Wer diese Regelungen nicht einhält, muss mit einem regulären und rechtsgültigen Bußgeld rechnen.

Strafen bei Zuwiderhandlung

In der Regel wird ein Bußgeld von 55,00 Euro fällig, wenn ein Fahrzeug ohne entsprechenden Ausweis oder Parkberechtigung auf einem Behindertenparkplatz parkt. Wenn das Fahrzeug dabei andere blockiert, kann das Bußgeld höher ausfallen und bis zu 100,00 Euro betragen. In einigen Bundesländern kann das Bußgeld sogar bis zu 250,00 Euro betragen. Zusätzlich zum Bußgeld kann es auch zu einem Punkt in Flensburg kommen. Wenn das Fahrzeug abgeschleppt werden muss, müssen die Kosten für das Abschleppen und die Lagerung des Fahrzeugs in der Regel vom Fahrzeughalter getragen werden.

Unser grundlegender Apell

Es ist wichtig zu betonen, dass Behindertenparkplätze für Menschen mit Behinderungen reserviert sind, die oft auf einen solchen Platz angewiesen sind, um ihre Mobilität sicherzustellen. Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne Berechtigung ist rechtswidrig und zählt zu den zahlreichen Mobilitätseinschränkungen, mit denen Menschen mit Behinderungen häufig im Alltag zu kämpfen haben. Daher: Behindertenparkplätze bitte freihalten.

Weitere Informationen und persönliche Beratung

Sollten Sie weitere Fragen zu pflegebezogenen Themen haben, kontaktieren Sie uns gern und fordern Sie unser kostenloses Infopaket an. CARE-by-SAUTER ist für Sie da, wenn es um die Betreuung von Pflegebedürftigen und die Vermittlung von Pflegekräften aus dem In- und Ausland geht. Wir bieten Ihnen eine 24-Stunden-Betreuung, Seniorenpflege, sowie Kurz- und Langzeitpflege. Unsere regionale Ausrichtung stellt eine individuelle und persönliche Beratung und Betreuung unserer Mandanten vor Ort sicher. Wir freuen uns auf Ihre Fragen.

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Franziska Sauter

Gründerin von CARE-by-SAUTER

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