Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro im Monat richtig nutzen

Ausschnitt: 131 Euro im Monat stehen jedem Pflegebedürftigen zu, der zu Hause lebt – doch viele Familien lassen das Geld liegen. Wofür Sie den Entlastungsbetrag nutzen können, wie die Abrechnung funktioniert und was ab 2027 geplant ist.

Der Entlastungsbetrag ist eine der am wenigsten genutzten Leistungen der Pflegeversicherung. Dabei stehen jedem Pflegebedürftigen, der zu Hause lebt, 131 Euro im Monat zu – schon ab Pflegegrad 1. Das sind 1.572 Euro im Jahr. Das Geld wird allerdings nicht einfach überwiesen: Es ist für bestimmte Hilfen gedacht, und die Pflegekasse erstattet die Kosten erst gegen Rechnung. Hier erfahren Sie, wie das in der Praxis funktioniert.

Stand: 31. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • 131 Euro pro Monat für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden.
  • Keine Auszahlung: Die Pflegekasse erstattet Rechnungen von anerkannten Anbietern bis zu diesem Betrag.
  • Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
  • Ab 2027 geplant: ein „Sozialraumbudget“ von bis zu 175 Euro im Monat ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 soll der Betrag wegfallen. Beschlossen ist das noch nicht.

Wofür Sie den Entlastungsbetrag nutzen können

Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person stärken. Erstattet werden Kosten für:

  • Tages- und Nachtpflege, zum Beispiel zwei Tage pro Woche in einer Tagespflege.
  • Kurzzeitpflege, auch für Unterkunft und Verpflegung, die die Pflegekasse sonst nicht übernimmt.
  • Ambulante Pflegedienste: Bei Pflegegrad 2 bis 5 allerdings nicht für die Hilfe bei der Selbstversorgung, also etwa beim Waschen oder Anziehen. Bei Pflegegrad 1 ist auch das möglich.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag: Haushaltshilfe, Einkaufs- und Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen oder stundenweise Betreuung, damit Angehörige eine Pause machen können.

Wichtig ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. In Baden-Württemberg sind das zum Beispiel viele Nachbarschaftshilfen, Sozialstationen und Betreuungsdienste. Welche Angebote es in Ihrer Nähe gibt, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse – sie muss Sie darüber informieren – oder beim Pflegestützpunkt Ihres Landkreises.

So funktioniert die Abrechnung

Einen eigenen Antrag für den Entlastungsbetrag brauchen Sie nicht. Es gibt zwei Wege:

  1. Kostenerstattung: Sie bezahlen die Rechnung selbst und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet bis zur Höhe des angesparten Betrags.
  2. Abtretung: Sie unterschreiben beim Anbieter eine Abtretungserklärung. Dann rechnet der Dienst direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Heben Sie alle Rechnungen auf und reichen Sie sie regelmäßig ein, zum Beispiel einmal im Quartal.

Nicht genutzt? Bis wann das Geld verfällt

Monate, in denen Sie den Entlastungsbetrag nicht nutzen, gehen nicht verloren: Die Beträge sammeln sich an. Was bis zum Jahresende übrig ist, können Sie noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres verwenden. Wer 2026 gar nichts abgerufen hat, hat also bis zu 1.572 Euro, die noch bis Ende Juni 2027 eingesetzt werden können.

Tipp bei Pflegegrad 1: Weil der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 nach den Reformplänen ab 2027 wegfallen soll, sollten Sie angesparte Beträge möglichst noch in diesem Jahr nutzen. Wie Restbeträge nach einer Reform behandelt werden, ist noch nicht abschließend geklärt – fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach.

Entlastungsbetrag und 24-Stunden-Betreuung

Eine ehrliche Antwort vorweg: Für die Betreuungskraft einer 24-Stunden-Betreuung können Sie den Entlastungsbetrag in aller Regel nicht einsetzen, weil Vermittlungsagenturen keine nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sind.

Trotzdem passt beides gut zusammen. Viele Familien nutzen den Entlastungsbetrag zum Beispiel für einen Tag pro Woche in der Tagespflege – das bringt Abwechslung und Kontakte in den Alltag. Oder für eine Betreuungsgruppe, während die Betreuungskraft ihre freie Zeit hat. Die 24-Stunden-Betreuung selbst finanzieren Familien meist über das Pflegegeld, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und den eigenen Anteil. Was das für Sie konkret bedeutet, zeigt unser Kostenrechner.

Ausblick 2027: Aus dem Entlastungsbetrag soll ein Sozialraumbudget werden

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), das das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, soll sich der Entlastungsbetrag ab 1. Januar 2027 grundlegend ändern:

  • Pflegegrad 2 bis 5: ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro.
  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll ersatzlos entfallen – auch für Menschen, die ihn heute bekommen. Stattdessen ist eine intensivere Beratung geplant.

Das Gesetz muss noch durch Bundestag und Bundesrat. Bis dahin gilt: 131 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Nein. Die Pflegekasse erstattet Rechnungen von anerkannten Anbietern bis zu 131 Euro im Monat. Alternativ rechnet der Anbieter nach einer Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse ab.

Brauche ich einen Antrag?

Nein, einen gesonderten Antrag gibt es nicht. Sie reichen die Rechnungen bei der Pflegekasse ein oder lassen den Anbieter direkt abrechnen.

Bis wann kann ich nicht genutzte Beträge verwenden?

Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Beträge aus 2026 also bis zum 30. Juni 2027.

Kann ich den Entlastungsbetrag für eine 24-Stunden-Betreuung nutzen?

In der Regel nicht, weil Vermittlungsagenturen für 24-Stunden-Betreuung keine nach Landesrecht anerkannten Angebote sind. Sinnvoll ergänzen lässt sich die Betreuung aber zum Beispiel mit Tagespflege.

Was ändert sich 2027?

Nach dem Gesetzentwurf soll der Entlastungsbetrag ab 2027 bei Pflegegrad 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat ersetzt werden und bei Pflegegrad 1 wegfallen. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch XI, § 45b (Entlastungsbetrag)
  • Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, Pressemitteilung vom 30.09.2026
  • betanet (beta Institut): Entlastungsbetrag

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Auskünfte Ihrer Pflegekasse.

Titelbild: Symbolbild (KI-generiert).

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