Häusliche Pflegekräfte als sogenannte 24-Stunden-Betreuung

Ausschnitt: Wenn man der Statistik glauben mag, wollen Menschen im Falle einer Pflegebedürftigkeit überwiegend zu Hause betreut und gepflegt werden. Dies am liebsten durch vertraute Familienangehörige.

In vielen Fällen liegt die überwiegende Pflege und Betreuungslast bei den Familienangehörigen. Für viele Familien ist diese Aufgabe jedoch nicht oder nicht vollständig zu erbringen. In den vergangenen Jahren hat sich die Betreuung durch Betreuungskräfte, die als sogenannte 24-Stunden-Betreuer im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen, durchgesetzt.

Beschäftigungsformen von Betreuungskräften

Das Arbeitgebermodell: Hier wird der Betreuer oder die Betreuerin als Arbeitnehmer direkt bei der zu betreuenden Person (Arbeitgeber) angestellt. Hier wird ein direktes Arbeitsverhältnis begründet, bei dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle Sozialleistungen inkl. Arbeitslosenversicherung zu leisten. In der Zeit einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit oder im Falle von Urlaub muss der Arbeitgeber, wenn er durchgehende Betreuung wünscht, selbst für Ersatzkräfte sorgen. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Der Mindestlohn nach MiLoG. Ist anzuwenden. Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz zu gewähren.

Die Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft: Dabei handelt es sich bei der Betreuungskraft um eine selbständige Person, mit der ein Dienstleistungsvertrag nach BGB abgeschlossen werden kann. Bei diesem Vertrag ist streng darauf zu achten, dass nicht das Merkmal einer persönlichen Abhängigkeit entsteht, die eine Beschäftigung nach §7 SGB IV darstellt. Würde dies der Fall sein, würden auch in diesem Verhältnis alle Sozialleistungen anfallen. Entscheidend ist für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Handhabung. Die Betreuungskraft darf nicht den Weisungen des Dienstherrn unterliegen. Eine 24-Stunden-Betreuungskraft wird nicht als Heilberuf eingeordnet, es handelt sich um ein anmeldepflichtiges Gewerbe, welches nach GewO angemeldet werden muss.

In- und ausländische Betreuungskräfte: Bei In- oder ausländischen Unternehmen angestellte Betreuungskräfte, die zur Arbeitsleistung dem zu Pflegenden überlassen werden, besteht ein Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und der Betreuungskraft, sowie eine Vereinbarung zwischen Pflegeunternehmen und Pflegebedürftigem. Bei dieser Gestaltung kann der Pflegebedürftige der Betreuungsperson Weisungen erteilen. Hierzu muss der Entleiher sein besehendes Weisungsrecht im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, an den Entleiher, übertagen. Im Vertag zwischen Entleiher und Verleiher sind die Vorgaben des AÜG zu beachten. Bei den Verträgen der Parteien ist der Leiharbeiter-Status genau zu definieren. Weiterhin besteht eine Erlaubnispflicht. Wird gegen diese Formvorschriften verstoßen, kann ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet werden. Dies führt zur Pflicht zur Abgabe von Sozialversicherungen.

Entsendemodell: Bei In- oder ausländischen Betreuungskräften, die als Arbeitnehmer eines Drittunternehmens ohne Arbeitnehmerüberlassung tätig werden, handelt es sich um das sogenannte Entsendemodell. Die Betreuungskraft kommt aus dem Ausland. Es bestehen vertragliche Beziehungen zwischen dem Pflegeunternehmen mit Sitz im EU-Ausland und der Betreuungsperson. Daneben ein Vertag mit der pflegebedürftigen Person und dem Pflegeunternehmen. Dazwischen ist meistens eine deutsche Vermittlungsagentur zwischengeschaltet, die den Kontakt zum ausländischen Pflegeunternehmen und der Privatperson herstellt und verwaltet. Bei diesem Modell ist nachzuweisen, dass die Betreuungskraft in Ihrem Heimatland sozialversichert ist, in diesem Fall entfällt eine Versicherungspflicht in Deutschland.

Zusammenfassung: Alle Modelle bedürfen individueller Vertragsgestaltungen, um die daran anknüpfenden Rechtsvorschriften zu beachten. Wichtigste Vorgabe ist dabei die Beachtung einer eventuellen Sozialversicherungspflicht in Deutschland für die beschäftigte Betreuungskraft. Von ausschlaggebender Bedeutung ist, wem das Weisungsrecht in welcher Form gegenüber der Betreuungskraft zusteht.

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Franziska Sauter

Gründerin von CARE-by-SAUTER

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