Kurzzeitpflege: Entlastung und Hilfe für pflegende Angehörige

Ausschnitt: Die Kurzzeitpflege entlastet Angehörige von pflegebedürftigen Menschen. Jetzt mehr erfahren!

Kurzzeitpflege: Entlastung und Hilfe für pflegende Angehörige

Die häusliche Pflege ist für viele Menschen eine wichtige Unterstützung im Alltag. Sie ermöglicht es älteren oder kranken Menschen, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben und dort gepflegt zu werden. Doch manchmal können Angehörige die Pflege nicht alleine bewältigen, zum Beispiel aufgrund von Urlaub, anderen Verpflichtungen oder gar eigener Krankheit. In solchen Fällen kann eine Kurzzeitpflege eine sinnvolle Lösung sein. Dabei wird die Pflegeperson für eine begrenzte Zeit in einer Pflegeeinrichtung untergebracht und dort professionell betreut. Sie bietet somit eine wichtige Entlastung für Angehörige und eine gute Möglichkeit, die häusliche Pflege aufrechtzuerhalten.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Versorgung, die für einen Zeitraum von bis zu acht Kalenderwochen (56 Tage) pro Jahr in Anspruch genommen werden kann. Sie soll pflegende Angehörige vorübergehend entlasten, wenn diese aus unterschiedlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage sind, die Pflege zu Hause sicherzustellen. Sie kommt für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2-5 in Frage, die zu Hause leben und eine vorübergehende, vollstationäre Heimunterbringung benötigen. Seit 2017 ist es unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls möglich auch ohne Pflegegrad die Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt und/oder schwerer Krankheit in Anspruch zu nehmen.

Um sie generell in Anspruch zu nehmen, kann der Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Alternativ können auch der Sozialdienst eines Pflegeheims, Pflegedienstes oder Krankenhauses sowie eine Rehaeinrichtung den Antrag übernehmen. Es ist empfehlenswert, den Antrag vor Beginn der Kurzzeitpflege zu stellen, aber auch eine schnelle Notwendigkeit durch eine Krisensituation kann dazu führen, dass der Antrag auch nach Beginn gestellt wird. In diesem Fall kann die Aussage der Pflegeperson, eines Pflegedienstes oder Sozialdienstes als Nachweis für die Notwendigkeit dienen. Der Antrag kann bei der Pflegekasse beantragt werden, aber auch Sozialdienste von Krankenhäusern, Pflegeheimen oder anderen Einrichtungen haben in der Regel Antragsformulare zur Verfügung. Einige Krankenkassen bieten auch Downloadmöglichkeiten für Antragsformulare an.

Welche Leistungen werden umfasst

Die Leistungen der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung umfassen die Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim sowie Grundpflege und Behandlungspflege. Die Grundpflege beinhaltet:

  • das Duschen, Baden, Waschen,
  • Hilfe beim An- und Ausziehen, Wechseln von Verbänden, Kontrolle von Wunden und Mobilisierung durch Gehübungen,
  • Sprachübungen, Messen von Blutzucker/Blutdruck
  • alle anderen notwendigen oder vom Arzt verordneten medizinischen und pflegerischen Leistungen.

 

Außerdem können Pflegebedürftige an hausinternen Aktivitäten wie Beschäftigungsprogrammen, Gymnastik, Mobilisierung, Gesundheitsschulungen, Spaziergängen sowie Kopf- und Körpertraining teilnehmen und Sozialdienstmitarbeiter in Anspruch nehmen. Weitere Angebote können je nach Pflegeeinrichtung variieren.

Allerdings werden nicht alle Leistungen von der Pflegekasse übernommen. So müssen beispielsweise Unterkunft und Verpflegung selbst finanziert werden. Hotelkosten können auch mit den nicht in Anspruch genommenen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen verrechnet werden. Dabei auch wichtig: Jede Pflegeeinrichtung hat unterschiedliche Tagessätze, daher lohnt der Vergleich. In einigen Bundesländern ist es den Einrichtungen zudem nicht erlaubt, Investkosten zu berechnen. Dies kann eine große Erleichterung sein, da Investkosten schnell bei 20 oder 25 Euro pro Tag liegen können. Wenn man beispielsweise 30 Tage in Kurzzeitpflege ist, würde man allein für die Investkosten 750 Euro bezahlen müssen.

Die Leistungen werden von der Pflegekasse seit 2022 bis zu einer Höhe von 1.774 EUR übernommen. Wichtig dabei: Pflegebedürftige, die in den Pflegegrad 1 eingestuft sind, haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings gibt es die Möglichkeit, die Pflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zu finanzieren. Der Entlastungsbetrag ist seit 2017 der neue Begriff für das, was früher als “zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen” bekannt war.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können gemeinsam genutzt werden. Wenn jemand eine Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung benötigt, können sowohl Leistungen aus der dieser Pflege als auch Leistungen aus der Verhinderungspflege für die Finanzierung des Aufenthaltes genutzt werden.

Falls die zusätzlichen Kosten vom Pflegebedürftigen nicht gezahlt werden können, besteht die Möglichkeit, über das Sozialamt eine teilweise Kostenerstattung zu beantragen. Die Höhe der Kostenbeteiligung des Sozialamtes und ob unterhaltspflichtige Familienmitglieder an den Heimkosten beteiligt werden müssen, hängt von der individuellen Situation ab und wird vom Sozialamt berechnet.

Welche Einrichtungen kommen für Kurzzeitpflege in Betracht?

Eine Pflegeeinrichtung benötigt eine offizielle Zulassung, um Kurzzeitpflege anbieten zu dürfen. Es gibt jedoch auch eine Möglichkeit, Kurzzeitpflege in einer stationären Reha-Einrichtung ohne Zulassung für pflegerische Versorgung nach dem SGB XI zu erhalten. Dies erfordert jedoch, dass der pflegende Angehörige während dieser Zeit eine Reha-Maßnahme in derselben Einrichtung oder in der Nähe absolviert und sicherstellt, dass das Zimmer des Pflegebedürftigen entsprechend barrierefrei oder behindertengerecht eingerichtet und ausgestattet ist. Wenn dies gegeben ist, kann der Pflegebedürftige in der Reha-Einrichtung untergebracht werden, während der pflegende Angehörige an der Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt.

Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind beide Leistungen der Pflegeversicherung, die auch innerhalb eines Jahres in Anspruch genommen werden können, um eine vorübergehende Entlastung der Pflegepersonen zu ermöglichen. Die Verhinderungspflege kann dabei nur in Anspruch genommen werden, wenn der zu Pflegende mindestens sechs Monate zuvor durch eine Pflegeperson im häuslichen Umfeld betreut wurde (“Vorauspflege”). Solch eine Frist entfällt bei der Kurzzeitpflege. Zudem erfolgt die Verhinderungspflege in der Regel nicht in einem Pflegeheim, sondern ambulant.

Zu beachten ist jedoch, dass es bei der Verhinderungspflege zur Kürzungen beim Pflegegeld kommen kann. Dazu wird es in Kürze einen weiterführenden Artikel geben, der die Verhinderungspflege genauer erklärt.

Wann sollte Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?

Die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Zum einen kann es sein, dass die pflegenden Angehörigen vorübergehend verhindert sind, beispielsweise durch eine eigene Erkrankung oder einen Urlaub. Auch bei einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Pflegebedürftigen kann eine vorübergehende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung sinnvoll sein, um eine angemessene Versorgung sicherzustellen.

Die Vorteile für pflegende Angehörige liegen vor allem darin, dass sie sich zeitlich begrenzt erholen und Kraft tanken können, um danach wieder eine angemessene Pflege und Betreuung leisten zu können. Gleichzeitig wird dem Pflegebedürftigen eine professionelle Versorgung in einer Pflegeeinrichtung geboten, die auch medizinische Betreuung und therapeutische Maßnahmen umfasst. Kurzzeitpflege kann somit eine Entlastung für alle Beteiligten bedeuten und dazu beitragen, dass die häusliche Pflege auf lange Sicht aufrechterhalten werden kann.

Mehr Informationen zur Kurzzeitpflege bei "Care by Sauter"

Mit der Kurzzeitpflege werden Angehörige von pflegebedürftigen Menschen spürbar entlastet. Wenn Sie nun Rückfragen zu dem Thema haben oder nähere Informationen zu den Pflegemöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation wünschen, freuen wir uns auf Ihre Nachricht. Wir beantworten gern alle weiteren Fragen und bieten Beratung zu den Themen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege an.

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Franziska Sauter

Gründerin von CARE-by-SAUTER

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Ich bin examinierte Krankenschwester und habe über mehrere Jahre hinweg die Pflegedienstleitung in bedeutenden Reha-Klinken geleitet. Mein oberstes Ziel ist es, den Patienten in schweren Situationen zu helfen und Ihr Leben fröhlicher zu gestalten.

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